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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Geschäftsgegenstand

a) Schrott und Metallhandel

Die Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel kauft Metalle, Altmetalle und Schrott sowohl von gewerblichen als auch von privaten Lieferanten an.
Die Metalle können am Platz der Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel, Saarbrückener Str. 263, 38116 Braunschweig, angeliefert werden. Ebenfalls ist die Gestellung von Containern möglich resp. Abholung durch Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel nach Vereinbarung.

Weiter gelten die Punkte 2 bis 7 sowie 16 bis 18.

b) Entsorgung / Containerdienst

Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges durch Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 14 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

Weiteres zu Containerdienst/Entsorgung siehe Punkte 8 bis 18.

(2) Annahme von Metallen, Altmetallen und Schrotten

Die Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel nimmt alle NE-Metalle, FE-Schrotte und neue Metalle an. Ausdrücklich nicht angenommen werden: Altautos mit Betriebsstoffen, kontaminierte Metalle oder Schrott, radioaktive Schrotte oder Metalle, Quecksilber o. Metalle und Schrotte, welche mit sonstigen umweltschädlichen Stoffen belastet sind. Gefährliche, besonders überwachungsbedürftige Stoffe gem. AVV sowie quecksilberhaltige Batterien werden NICHT angenommen.

(3) Abrechnung/Vergütung

Abrechnungsbasis für die Vergütung von Altmetallen und Schrotten sind die börsenabhängigen Tagespreise von Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel, die jedem Kunden auf Anforderung mitgeteilt werden.
Bei größeren Mengen oder bei Geschäftskunden ist eine Preisbildung auf Verhandlungsbasis möglich. Bei der Anlieferung von Metallen kann sowohl eine Zahlung der Lieferung in bar, Scheck oder Überweisung erfolgen. Metalle und Schrotte, die mit mehr als 1 % Anhaftungen von Fremdmaterial behaftet sind, werden mit einem entsprechenden Abschlag vergütet, welcher entsprechend dem Arbeitsaufwand der Entfernung dieser Stoffe berechnet wird oder alternativ nach dem prozentualen Metallgehalt sowie einem pauschalen Abschlag vergütet wird. Bei Abholung von Metallen und Schrotten wird dem Kunden eine Gutschrift zum jeweiligen Monatsende erstellt. Alle Preise können jederzeit Änderungen unterworfen sein.

(4) Haftungsausschluss

Bei der Anlieferung von Schrotten und Befahren oder Betreten unserer Annahmestellen geschieht dies auf eigene Gefahr.

Insbesondere für Kosten für Verletzungen beim Be- und Entladen von Lieferfahrzeugen, bei denen der Lieferant mit tätig ist, übernimmt die Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel keine Haftung.
Ebenfalls dem Haftungsausschluss unterliegen Schäden an den Lieferantenfahrzeugen, welche durch Mitarbeiter der Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel bei der Mithilfe der Entladung auf Wunsch des Anlieferers der Lieferantenfahrzeuge verursachen. Weiterhin übernimmt die Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel keine Haftung für Reifen von Lieferantenfahrzeugen, die durch die Befahrung der Betriebsgelände beschädigt werden können.

Lieferanten dürfen sich nicht in der Nähe der Bagger und Gabelstapler aufhalten.

Die Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch Nichtbeachtung entstehen.

(5) Containerservice

Die Gestellung von Containern im Auftrag des Kunden an einem vom Kunden bezeichneten Ort erfolgt als Dienstleistung für den Kunden. Sollten sich hierdurch Streitigkeiten mit dem Ordnungsamt oder der Polizei ergeben, insbesondere, weil der Kunde keine Stellgenehmigung eingeholt hat, werden etwaige, entstehende Kosten an den Kunden weitergeleitet.

(6) Herkunft der Metalle, Adressauskunft

Die Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel ist nicht für die Herkunft der Metalle und Schrotte verantwortlich. Der Lieferant hat dies zu unterzeichnen sowie zu versichern, dass keine Rechte Dritter an den Metallen und Schrotten bestehen. Jeder Lieferant ist bei der Abrechnung verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft Übernahme und Anschrift zu geben.

(7) Versteuerung von Einkünften

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einkünfte aus dem Verkauf von Schrott und Altmetallen von jedem Lieferanten (privat, kleingewerblich oder Gewerbe) selbst zu versteuern sind.

CONTAINERDIENST, ENTSORGUNG

(8) Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Hoppe Schrott- und Metallhandel (nachstehend Unternehmen genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Aufträge im Namen oder zu Lasten Dritter werden ausdrücklich NICHT angenommen, d.h. der Besteller ist immer zugleich Auftraggeber und haftet für den Rechnungsbetrag und alle entstehenden Kosten.

Wir behalten uns vor, einen bestellten Container nicht zu stellen und eine Leerfahrt zu berechnen, wenn am Stellort kein Bevollmächtigter des Auftraggebers die Containerstellung gegenzeichnen und somit den Vertrag abschließen kann.

(9) Vertragsgegenstand Containerdienst

Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 14 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle für die Entsorgung (Umladestelle, Beseitigungs-, Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt diesbezüglich Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

(10) Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie von schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 24 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.

(11) Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW geeignet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn es liegt ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Bei Abholung der Container hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden.

(12) Sicherung des Containers

Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuheilen, es sei denn der Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(13) Beladung der Container und ggf. LKW

Alle Containergrößen verfügen über eine Mindestabrechnung, welche bei Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes/-volumens beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ dürfen nicht in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

(14) Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle, haftet der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

(15) Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen. Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 14 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die 14 Tage Mietzeit hinaus bis zur tatsächlichen Abholung bzw. Rückgabe des Containers eine Miete von 2,50 Euro Netto zu berechnen. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponie- , Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. (9)) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten und werden ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

(16) Fälligkeit der Rechnungen

Rechnungen des Unternehmens sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen.

(17) Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Braunschweig

(18) Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag in allen weiteren Teilen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Braunschweig, 07.02.2011

Firma Mierko Hoppe Schrott- und Metallhandel

Mierko Hoppe
Inhaber

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